Welche geschützten Einrichtungen sind hier bekannt?
§ 5 KCanG verbietet den Konsum in Sichtweite von Schulen, Kinderspielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, öffentlich zugänglichen Sportstätten und Anbauvereinigungen. Hier siehst du, welche davon uns in deiner Nähe bekannt sind — mit Entfernung.
Das hier sagt nicht, wo du konsumieren darfst. Es sagt, was wir wissen. Zwei Gründe, warum das nicht dasselbe ist — und sie zeigen in verschiedene Richtungen.
Warum das keine Erlaubnis-Karte ist
1. Wir kennen nicht alles
Die Einrichtungen kommen aus OpenStreetMap. Das ist die beste freie Quelle, die es gibt, und sie ist trotzdem unvollständig: Eine Kita, die niemand eingetragen hat, steht auch bei uns nicht — und ist trotzdem eine geschützte Einrichtung. Aus „nichts gefunden“ folgt deshalb nichts.
2. 100 Meter sind eine Obergrenze, kein Bannkreis
Das Gesetz verbietet den Konsum in Sichtweite. § 5 Absatz 2 Satz 2 sagt dazu nur, dass Sichtweite bei mehr als 100 Metern vom Eingangsbereich „nicht mehr gegeben“ ist. Innerhalb dieser 100 Meter kommt es weiter darauf an, ob man die Einrichtung sieht — hinter einem Wohnblock kann die Sichtweite fehlen. Ein 100-Meter-Kreis zeigt also mehr Verbot an, als das Gesetz anordnet.
Beide Fehler zusammen heißen: Die Anzeige ist ein Anhaltspunkt. Den Blick aus dem eigenen Kopf ersetzt sie nicht.
3. Wir kennen den Eingang nicht
Gemessen wird ab dem Eingangsbereich. OpenStreetMap liefert einen Punkt oder den Mittelpunkt einer Fläche. Bei einem großen Schulgelände liegen zwischen beidem leicht 100 Meter.
Was § 5 KCanG verbietet
Absatz 2 Satz 1 nennt sechs Orte. Fünf davon haben eine Sichtweite, einer nicht:
- Schulen und in deren Sichtweite
- Kinderspielplätze und in deren Sichtweite
- Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite
- Öffentlich zugängliche Sportstätten und in deren Sichtweite
- Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr — hier gilt keine Sichtweite und keine 100-Meter-Regel, sondern die Fläche und die Uhrzeit. Deshalb steht sie nicht im Prüfer oben.
- Befriedetes Besitztum von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite
Dazu zwei Regeln, die vom Ort unabhängig sind: Nach Absatz 1 ist der Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen überall verboten. Nach Absatz 3 gilt in militärischen Bereichen der Bundeswehr ein Verbot ohne Abstandsregel.
Woher die Daten kommen
- Schulen
- 47.487
- Kinder- und Jugendeinrichtungen
- 54.985
- Kinderspielplätze
- 149.617
- Sportstätten
- 336.984
- Anbauvereinigungen
- 19
Erhoben sind bisher 989 Kacheln. Für eine Gegend, die noch nicht dabei ist, sagt der Prüfer das ausdrücklich — eine leere Liste wäre dort keine Auskunft, sondern das Gegenteil davon.
Enthält Daten von OpenStreetMap-Mitwirkenden, veröffentlicht unter der Open Database License (ODbL). Zuletzt übernommen am 18. September 2026. Anbauvereinigungen stammen aus unserem eigenen Verzeichnis. Fehlt eine Einrichtung, ist der richtige Ort für die Korrektur OpenStreetMap — von dort kommt sie beim nächsten Abgleich auch hierher.
Häufige Fragen
- Wo ist der Konsum von Cannabis verboten?
- Nach § 5 Absatz 2 KCanG in Schulen, auf Kinderspielplätzen, in Kinder- und Jugendeinrichtungen, in öffentlich zugänglichen Sportstätten und auf dem Gelände von Anbauvereinigungen — jeweils auch in deren Sichtweite. Dazu in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr. Unabhängig vom Ort verboten ist der Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen.
- Was bedeuten die 100 Meter genau?
- § 5 Absatz 2 Satz 2 KCanG sagt, dass Sichtweite bei mehr als 100 Metern vom Eingangsbereich „nicht mehr gegeben" ist. Die 100 Meter sind also eine Obergrenze, kein eigener Bannkreis: Innerhalb davon kommt es weiter auf die Sichtweite an, und die kann fehlen, wenn ein Gebäude dazwischensteht.
- Heißt „keine Einrichtung gefunden", dass ich hier konsumieren darf?
- Nein. Unsere Daten stammen aus OpenStreetMap und sind unvollständig. Eine Kita, die dort niemand eingetragen hat, fehlt auch bei uns und ist trotzdem eine geschützte Einrichtung. Aus einem leeren Ergebnis folgt keine Erlaubnis.
- Gilt das Verbot auch in der Fußgängerzone?
- Zwischen 7 und 20 Uhr ja. Für Fußgängerzonen gilt keine Sichtweiten- und keine 100-Meter-Regel, sondern die Fläche selbst und die Uhrzeit. Deshalb zeigt unser Umkreis-Prüfer sie nicht an — er würde sie in eine Abstandsregel pressen, die das Gesetz dort nicht vorsieht.
- Was kostet ein Verstoß?
- Der Konsum an einem verbotenen Ort ist eine Ordnungswidrigkeit. Der Rahmen des Gesetzes reicht weit nach oben; die Bußgeldkataloge der Länder liegen in der Praxis deutlich darunter, und die Höhe bestimmt die zuständige Behörde im Einzelfall.
Was sonst noch gilt, steht im Überblick Cannabis selbst anbauen. Dieser Text gibt den Stand der Regeln wieder und ist keine Rechtsberatung.