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Gilt der 3,5-ng-Grenzwert auch mit Rezept?

Archiv-Mitglied AArchiv · redaktionell

Hallo,

wenn man Cannabis vom Online-Arzt verschrieben bekommt: Gilt der Grenzwert von 3,5 Nanogramm dann auch, oder darf man mit einem höheren Wert fahren? (Nicht dass ich das tun würde, ich frage rein aus Interesse, weil ein Bekannter meinte, bei ärztlicher Verschreibung müsse der Wert nicht eingehalten werden.)

Archiv-Mitglied BArchiv · redaktionell

Cannabis als Medikament und dazu Autofahren?

Hier ein Auszug aus § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG); entscheidend ist dabei Absatz 4. Zitat:

(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blutserum nachgewiesen wird. (2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1a genannte Handlung begeht und • ein alkoholisches Getränk zu sich nimmt oder • die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks steht. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1, 1a und 2 Satz 1 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2a mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. (4) Die Absätze 1a, 2 Satz 1 und Absatz 2a sind nicht anzuwenden, wenn eine dort oder in der Anlage zu dieser Vorschrift genannte Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

Der ganze Paragraph:

gesetze-im-internet.de/stvg/__24a.html

ABER:

Dazu ist ein Urteil interessant (VG Düsseldorf, Urteil v. 24.10.2019, 6 K 4574/18). Zitat:

Stattdessen ist maßgeblich, ob der Betroffene im zu Grunde liegenden Einzelfall Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung einnimmt, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind und die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt; zudem darf nicht zu erwarten sein, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird.

Quelle: openjur.de/u/2186588.html

Und noch etwas zum Versicherungsschutz. Zitat:

– Kfz-Haftpflichtversicherung: Regress bis zu 5.000 Euro bei nicht bestimmungsgemäßer Einnahme. – Kaskoversicherung: je nach Grad des Verschuldens bei nicht bestimmungsgemäßer Einnahme Kürzung bzw. Streichung der Leistungen

Quelle: Cannabis-im-Strassenverkehr-Infoflyer-Arztpraxen.pdf (dvr.de) (dvr.de/fileadmin/downloads/broschueren-flyer/…)

Kurz gesagt: Absatz 4 des § 24a Straßenverkehrsgesetz ist kein Blankoschein dafür, oberhalb des festgeschriebenen Grenzwerts am Straßenverkehr teilzunehmen.

[Bild nicht übernommen]

Archiv-Mitglied AArchiv · redaktionell

Danke dir! Sehr gut erklärt! 👍

Archiv-Mitglied CArchiv · redaktionell

Damit bist du praktisch ohne Versicherung unterwegs.

Archiv-Mitglied BArchiv · redaktionell

Und ich nehme an, wenn du ein Rezept gegen Schlafstörungen vorzeigst und mittags völlig bekifft in eine Verkehrskontrolle kommst, wird das ebenfalls schwer zu erklären sein. Siehe das Urteil oben.

Archiv-Mitglied BArchiv · redaktionell

Update: Im Infobeitrag oben habe ich die Angaben zum Versicherungsschutz ergänzt.

Archiv-Mitglied DArchiv · redaktionell

Ich verstehe es aber trotzdem so, dass der Grenzwert bei Konsum in der vom Arzt verschriebenen Dosierung durchaus überschritten werden darf, ohne dass es rechtliche Folgen hat (etwa bei einer Polizeikontrolle, solange also kein Unfall passiert ist).

Auch die Versicherung redet von „nicht bestimmungsgemäßer Einnahme“, und die liegt doch nicht vor, solange man nur so viel konsumiert, wie der Arzt verschreibt – oder?

Archiv-Mitglied BArchiv · redaktionell

Ja, so steht es dort. Wegen der genannten Einschränkungen ist es trotzdem kein Blankoschein.

Archiv-Mitglied DArchiv · redaktionell

So hatte ich es auch nicht verstanden. Offen bleibt für mich noch, woher man wissen soll, wie viel ng/ml Tetrahydrocannabinol man bei welcher konsumierten Menge im Blutserum hat… Kannst du mir dazu auch etwas sagen?

Archiv-Mitglied BArchiv · redaktionell

Dazu kann man leider überhaupt nichts sagen, weil jeder Körper anders reagiert (je nach Körpergröße, Gewicht, Stoffwechsel). Du kannst aber davon ausgehen, dass der Wert überschritten ist, wenn du vor der Fahrt kiffst. Die höhere Grenze soll eher dafür sorgen, dass Kiffer, die vor zwölf Stunden oder länger geraucht haben, nicht noch darüber liegen.

Archiv-Mitglied CArchiv · redaktionell

Bei seltenem Konsum liegst du nach acht Stunden unter der Grenze.

Also zweimal pro Woche.

Archiv-Mitglied DArchiv · redaktionell

Na gut, dann ist der Wert auf jeden Fall überschritten, wenn man es bei chronischen Schmerzen als Dauermedikation bekommt. Und übrigens: Ich rauche seit 1997 nicht mehr und fange damit auch nicht wieder an.

Wenn ich Marihuana verschrieben bekomme, muss ich also eine Möglichkeit finden, es oral einzunehmen (siehe auch mein erster Beitrag, in dem ich mich vorgestellt und gleichzeitig Fragen zu meinen drei Hanfpflanzen gestellt habe).

Archiv-Mitglied DArchiv · redaktionell

Bei Dauerkonsum baut der Körper eine unglaublich hohe Toleranz gegen Cannabis auf. Ich habe fast 20 Jahre lang von morgens bis abends durchgekifft und weiß daher genau, wovon ich rede. Bei durchschnittlich 10 Gramm Hasch am Tag (nicht Marihuana!) bin ich nicht nur zur Arbeit gefahren, sondern auch regelmäßig Hängegleiter geflogen und zu Behörden gegangen, bis hin zu Gerichtsverhandlungen – und zwar OHNE dass mir jemals jemand angemerkt hätte, dass ich täglich von früh bis spät so viel Hasch konsumiere!

Das heißt: Dieser für das Autofahren festgelegte Grenzwert ist einfach nur ein Witz. Für einen Gelegenheitskiffer mag er durchaus schon so hoch liegen, dass der nicht mehr fahrtüchtig wäre; bei einem Dauerkonsumenten, wie ich einer war, ist es aber selbst bei zwanzigfacher Überschreitung noch vertretbar, ein Fahrzeug oder auch ein Flugzeug zu führen!

Man könnte jetzt einwenden, dass es bei Alkohol ähnlich ist. Alkohol wirkt aber linear, je mehr man konsumiert, bis hin zur tödlichen Alkoholvergiftung – und zwar EGAL, wie hoch die Toleranz eines regelmäßigen Trinkers sein mag.

Bei der ganzen Gruppe der halluzinogenen Drogen ist das völlig anders:

Die wirken nicht linear aufbauend bis zur Überdosis, sondern die ersten kleinen Mengen wirken vergleichsweise am stärksten, und jede weitere Dosis wirkt immer WENIGER stark. Diese Kurve flacht so stark ab, dass sie fast waagerecht verläuft; höhere Dosierungen führen irgendwann also zu keiner stärkeren Wirkung mehr, allenfalls noch zu einer längeren Wirkdauer.

Genau DAS ist auch der Grund, warum es bei der gesamten Gruppe der typischen halluzinogenen Drogen, zu denen Cannabis zählt, bislang keine Drogentoten gab.

Das eben Beschriebene gilt ebenso für stärkere halluzinogene Drogen wie LSD (auch damit habe ich einige Erfahrungen gesammelt, auch wenn ich LSD natürlich nie wirklich regelmäßig konsumiert habe).

Wer möchte, kann auch gerne mein Gedächtnisprotokoll eines heftigen Horror-Trips lesen, den ich nach dem Einwerfen von 3,5 Mikro-LSD-Trips innerhalb von zwölf Stunden erlebt habe.

Archiv-Mitglied DArchiv · redaktionell

Ja, schon klar, auch bei Alkohol bildet sich eine unglaublich hohe Toleranz. Nur geht das eben nicht einfach so weiter, und toxisch auch nicht in einer immer flacheren Kurve, wie es bei den halluzinogenen Substanzen ist (soweit man da überhaupt von „toxisch“ sprechen kann). Bei Alkohol kommt selbst bei höchster Toleranz der Punkt, an dem eine höhere Dosis zu Bewusstlosigkeit und schließlich zum Tod führt.

Mein Arzttermin steht ja noch aus. Mal sehen, was er dazu sagt und ob er mir medizinisches Marihuana überhaupt verschreibt.

Archiv-Mitglied EArchiv · redaktionell

Grob gesagt:

Wenn du mehr als zwei- bis dreimal pro Woche jeweils mehr als 0,5 g konsumierst (diese Werte habe ich mal als Richtwert gelesen), dürftest du schon über die 3,5 Nanogramm kommen. Der Wert ist im Gesetz also gar nicht mal SO hoch angesetzt, für den Straßenverkehr finde ich das aber in Ordnung.

Archiv-Mitglied EArchiv · redaktionell

Mathematisch nicht – aber ich kann dir sagen, dass „man“ damit in einer Verkehrskontrolle alle Grenzwerte spielend sprengt. EIGENE Erfahrung damit habe ich allerdings nicht.

Archiv-Mitglied DArchiv · redaktionell
Dann also besser Opium in Tablettenform.

Mit Opiaten ist es fahrtechnisch und rechtlich ziemlich dasselbe…

Archiv-Mitglied DArchiv · redaktionell

Mit Tilidin fährst du genauso ohne Versicherungsschutz und mit grundsätzlicher Mitschuld an jedem Unfall – falls einer passiert oder falls du bei einer Verkehrskontrolle auf Opiate untersucht wirst.

Also genau dasselbe wie bei Cannabis, sagt mein Arzt.

Archiv-Mitglied FArchiv · redaktionell

Servus alle zusammen,

den Fall hatte ich Ende letzten Jahres. Ich bin Patient mit KÜ und bekomme von meinem Hausarzt 100 g im Monat. Bei mir wird nur gevapt, ich rauche generell nicht.

Zur Kontrolle:

Kontrolliert wurde ich allgemein, Führerschein, Fahrzeugschein… Weil ich auch während der Fahrt vape, hat der Polizist es sofort gerochen. Nachdem ich mich als Patient ausgewiesen und ihm meinen Vapo gezeigt hatte, wurde ich zur Blutabnahme mit ins Krankenhaus genommen und danach wieder zu meinem Auto zurückgebracht.

Ein paar Wochen später kam Post: 64 ng pro ml Blutserum, und die Ordnungswidrigkeit wird eingestellt, weil mein Konsum zur Verordnung passt.

Dazu möchte ich sagen, dass ich seit Jahren dieselben Sorten habe und niemals „stoned“ fahren würde. Das haben die Polizisten auch gemerkt.

Gruß

Archiv-Mitglied GArchiv · redaktionell

Was bedeutet „Patient mit KÜ“?

Archiv-Mitglied FArchiv · redaktionell

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